Häufig gestellte Fragen.
Allgemeine Fragen zur Nachlassstundung.
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Die Nachlassstundung ist ein Instrument des Sanierungsrechts und verschafft dem Unternehmen Zeit, seine finanzielle Sanierung und Restrukturierung zu planen und umzusetzen. Den Gläubigern verschafft die Nachlassstundung die erforderliche Sicherheit einer Gleichbehandlung und den Schutz ihrer übrigen Interessen.
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Ein Konkurs ist dann angezeigt, wenn ein Unternehmen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeit weiterzuführen, dies aufgrund Illiquidität und/oder Überschuldung. Der Konkurs führt zur konkursamtlichen Liquidation des Unternehmens.
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Die vom zuständigen Nachlassgericht eingesetzte Sachwalterin (Wicki Partners AG) handelt in einer öffentlich-rechtlichen Funktion und bildet das neutrale Bindeglied zwischen Schuldner, Gläubigern und dem Nachlassgericht. Sie überwacht im Auftrag des Nachlassgerichts die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der Steiner AG und das Wahren der Interessen der Gläubiger.
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Die provisorische Nachlassstundung wurde für eine Dauer von acht Monaten gewährt und dauerte bis am 7. Februar 2025. Die definitive Stundung wurde mit Entscheid vom 6. Februar 2025 für vorerst sechs Monate bewilligt, also bis am 7. August 2025. Auf Antrag der Sachwalterin kann die definitive Stundung auf höchstens 24 Monate verlängert werden.
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Es gelten alle Personen oder Institutionen als Gläubiger, die Forderungen gegenüber Steiner AG haben. Dies umfasst u.a. Lieferanten, Banken, Kreditgeber, Sozialversicherungsträger, Dienstleister, Berater und weitere Dritte, die Leistungen oder Waren bereitgestellt haben, für die noch keine Bezahlung erfolgt ist.
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Die relative Gleichbehandlung der Gläubiger ist ein Kernprinzip der Nachlassstundung. Die vom Bezirksgericht Zürich beauftragte Sachwalterin, Wicki Partners AG, hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass es nicht zu unzulässigen Gläubigerungleichbehandlungen kommt. Dazu ist sie in alle wesentlichen Entscheidungen der Steiner AG eingebunden und Steiner AG setzt die entsprechenden Grundsätze gegenüber sämtlichen Gläubigern einheitlich um.
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In der definitiven Nachlassstundung wird unter anderem der Schuldenruf durchgeführt, der Nachlassvertrag ausgearbeitet und den Gläubigern zur Zustimmung unterbreitet.
Fragen der Gläubiger.
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Zu Beginn der definitiven Nachlassstundung wird die Sachwalterin den Schuldenruf durchführen. Weitere Informationen finden Sie zum gegebenen Zeitpunkt auf der Seite Schuldenruf.
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Alle bis zur Nachlassstundung angefallenen Forderungen werden von Steiner AG im Rahmen einer Stundung oder im Rahmen eines Dividendenvergleichs beglichen. Bitte reichen Sie uns Ihre Forderungen (per 6. Juni 2024 abgegrenzt) wie üblich zuhanden der Finanzbuchhaltung ein und Steiner AG wird diese verarbeiten. Bitte senden Sie diese Rechnungen an futura@steiner.ch.
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Steiner AG wird alle ab der Nachlassstundung mit expliziter schriftlicher Zustimmung der Sachwalterin eingegangenen Verpflichten vollumfänglich und fristgerecht begleichen. Die Abrechnung erfolgt in der Form und Periodizität, wie mit Ihnen abgesprochen.s here
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Ja, die Nachlassstundung ändert nichts an den vertraglichen Pflichten unserer Partnerunternehmen. Leistungen, die mit expliziter schriftlicher Zustimmung der Sachwalterin erbracht werden, müssen von Steiner AG auch während der Nachlassstundung beglichen werden.
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Nein, mit der Montage geht das Eigentum auf den Grundeigentümer über.
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Nein, mit der Lieferung der Ware geht das Eigentum auf Steiner AG respektive den Grundeigentümer über.
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Sämtliche Forderungen (aus Leistungen respektive Verträgen), die vor der Bewilligung der Nachlassstundung am 6. Juni 2024 entstanden respektive begründet worden sind oder nach diesem Datum ohne Zustimmung der Sachwalterin eingegangen werden, sind grundsätzlich Nachlassforderungen (d.h. sie unterliegen der Stundung). Die Sachwalterin hat darauf zu achten, dass der Verwertungserlös der zum Zeitpunkt der Nachlassstundung vorhandenen Aktiven während der Nachlassstundung nicht geschmälert wird, sondern aufrechterhalten bleibt oder sich idealerweise vergrössert.
Sämtliche Forderungen aus Verträgen, die Steiner AG nach der Bewilligung der Nachlassstundung am 6. Juni 2024 mit expliziter schriftlicher Zustimmung der Sachwalterin eingeht, stellen Massaforderungen dar. Die Sachwalterin als öffentliches Organ hat darauf zu achten, dass sämtliche Masseverbindlichkeiten vollumfänglich und rechtzeitig bezahlt werden können.