Gesetzlicher Schuldenruf.

Die Frist für die Eingabe von Forderungen im Rahmen des Schuldenrufs der Steiner AG ist am 3. April 2025 abgelaufen. Es werden keine Forderungseingaben mehr angenommen. Bei Postaufgabe in der Schweiz ist das Datum des Poststempels massgeblich, bei einer Postaufgabe im Ausland das Datum des Eingangs der Forderungsanmeldung bei der Sachwalterin. Forderungsanmeldungen, die auf anderem Weg (z.B. per E-Mail) eingehen oder eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt.

Der gesetzlich vorgesehene Schuldenruf (Art. 300 SchKG) im Nachlassverfahren der Steiner AG, Zürich, wurde am 3. März 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB und im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und wurde den Gläubiger/innen, deren Anschrift der Steiner AG bekannt ist, mit Schreiben vom 3. März 2025 per Post angezeigt.

Forderungen sind bis spätestens am 3. April 2025 einzureichen. Bei Postaufgabe in der Schweiz ist der Datum des Poststempels massgeblich, bei Postaufgabe im Ausland das Datum des Eingangs der Forderungsanmeldung bei der Sachwalterin.

Wegen der hohen Zahl an Forderungen und der teilweise komplexen Forderungsverhältnisse ist damit zu rechnen, dass die Sachwalterin den Gläubigern erst im 2. oder gar im 3. Quartal 2025 eine Mitteilung über die Anerkennung oder (allenfalls teilweise) Abweisung ihrer Forderungen zukommen lassen wird. Mit einer Gläubigerversammlung ist somit erst im 3. oder 4. Quartal 2025 zu rechnen. Wir werden Sie periodisch über den Fortschritt der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Erstellen des Forderungsverzeichnisses orientieren und bitten Sie, von Nachfragen über den Stand der Bearbeitung Ihrer Forderungsanmeldung abzusehen.

Im Sinne der Transparenz weisen wir hier noch einmal auf unsere Gläubiger-Information vom 12. Februar 2025 hin, wo wir unter Rz. 5 festhalten, dass gegenwärtig von einer Nachlassdividende für Drittklassforderungen in der Höhe von rund 5 - 8% der jeweiligen Forderung auszugehen ist. Die Höhe der tatsächlich resultierenden Nachlassdividende wird wesentlich vom Aufwand beeinflusst, der während und im Nachgang zum gesetzlichen Schuldenruf anfallen wird.

Bitte melden Sie keine Forderungen an, die Ihnen allenfalls gegenüber Steiner Development AG oder Steiner Eagle AG zustehen. Diese Gesellschaften sind nicht in Nachlassstundung.

Ohne gesonderte, ausdrückliche Bestätigung der Sachwalterin bilden allfällig von Ihnen bisher angemeldete Ansprüche eine Nachlassforderung, also keine Massaforderung im Sinne von Art. 310 Abs. 2 SchKG.

  1. Forderungsanmeldungen werden ausschliesslich postalisch entgegengenommen. Forderungsanmeldungen, die auf anderem Weg (z.B. per E-Mail) eingehen, werden nicht berücksichtigt. Bitte senden Sie Forderungsanmeldungen an:
    Wicki Partners AG
    Schuldenruf Steiner AG
    Stockerstrasse 44
    Postfach
    CH-8002 Zürich

  2. Beachten Sie die gesetzliche Frist bis am 3. April 2025 für die Forderungsanmeldungen. Bei Postaufgabe in der Schweiz ist das Datum des Poststempels massgeblich, bei einer Postaufgabe im Ausland das Datum des Eingangs der Forderungsanmeldung bei der Sachwalterin. Forderungsanmeldungen, die auf anderem Weg (z.B. per E-Mail) eingehen, werden nicht berücksichtigt.

  3. Wir bitten Sie, die oben bereitgestellten Formulare zum Anmelden Ihrer Forderungen zu verwenden. In der Vergangenheit bereits angemeldete Forderungen müssen erneut angemeldet werden. Wir haben auf diesen Umstand bereits mehrfach in unseren bisherigen Gläubiger-Informationen hingewiesen.

  4. Bitte füllen Sie die Formulare vollständig und gut leserlich aus und ergänzen Ihre Forderungseingabe mit sämtlichen erforderlichen Belegen und Beweismitteln. Für eine genügende Frankatur (Porto) der Forderungseingaben sind Sie verantwortlich.

  5. Es dürfen nur Nachlassforderungen gegenüber Steiner AG, Zürich, angemeldet werden, d.h. Forderungen, die bereits zum 6. Juni 2024 bestanden. Später entstandene Forderungen oder Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften sind nicht anzumelden.

  6. Es können nur Geldforderungen berücksichtigt werden. Andere Forderungen sind mit Stichtag 6. Juni 2024 (Datum der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung) in Geldforderungen umzurechnen.

  7. Zinsen (vertragliche Zinsen und Verzugszinsen) auf den angemeldeten Forderungen (ohne diejenigen mit Pfandsicherheiten) können nur bis zum Datum der Gewährung der provisorischen Nachlassstundung am 6. Juni 2024 geltend gemacht werden. Verzugszinsen über 5% pa (gesetzlicher Verzugszins gemäss Art.104 OR) sind zu belegen.

  8. Bitte benützen sie die Beiblätter (FORM B, siehe oben), um weitere, zusätzliche Teilforderungen anzumelden. Bitte nummerieren Sie alle Beilagen.

  9. Das Forderungsverzeichnis wird in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Forderungen in Fremdwährungen sind zum Devisenmittelkurs per 6. Juni 2024 mit folgenden Umrechnungskursen in CHF umzurechnen: EUR 0.9908; USD 0.9197; GBP 1.1567. Wenn Sie die Umrechnung vornehmen, geben Sie bitte auch die Originalwährung und den Betrag in Originalwährung an.

Folgen der Nichtanmeldung.

Gläubiger, die ihre Forderung nicht innert eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des Schuldenrufs anmelden, sind bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt (Art. 300 SchKG).

Weisungen für die Forderungseingaben und Abwicklung des Schuldenrufs.

Wegen der grossen Anzahl an Forderungseingaben, die zu erwartet sind, gelten die folgenden Weisungen für die Forderungseingaben und die Abwicklung des Schuldenrufs:

  1. Wenn Sie für Ihre Forderung(en) ein Privileg in der Rangordnung der Gläubiger gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG beanspruchen, geben Sie bitte die beanspruchte Klasse in der Forderungszusammenstellung an ("1", "2", "3" oder "P" d.h. pfandgesichert). Forderungen ohne Angabe werden als (normale, übliche) Forderungen der dritten Klasse behandelt. Falls Sie ein andere Klasse als die dritte Klasse beanspruchen, fügen Sie bitte die entsprechenden Belege zur Dokumentation der privilegierten Stellung dieser Forderung bei.

  2. Bei pfand- oder anderweitig gesicherten Forderungen bezeichnen Sie bitte den Pfandgegenstand oder die Sicherheit im Detail und belegen die Verpfändung. Faustpfänder sind der Sachwalterin zur Verwertung einzureichen.

  3. Bestehen Mitverpflichtete für Ihre Forderungen (z.B. solidarische oder subsidiäre Mitschuldner, Bürgen oder Garanten), bestehen Regressverhältnisse (z.B. auf Subunternehmer) oder sind Ihre Forderungen nur eventualer oder bedingter Natur, haben Sie auf diese Besonderheiten hinzuweisen und Name und Adresse der Dritten anzugeben. Bereits erfolgte Zahlungen an die Forderungen sind anzugeben, aber nicht von der Forderung abzuziehen (Art. 217 SchKG).

  4. Alle Beilagen und Belege (Verträge, Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen, etc.) sind in vollständiger Kopie einzureichen. Bitte keine Originale einreichen. Sämtliche Unterlagen werden digitalisiert und nicht mehr retourniert.

  5. Die Gläubiger haben ihren vollständigen Namen und ihre Adresse bekanntzugeben und die Forderungsanmeldung zu unterzeichnen. Anonym eingereichte oder unvollständige Forderungsanmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

  6. Lässt sich ein Gläubiger vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (offizielle Anwaltsvollmacht oder FORM A, siehe oben). Bitte beachten Sie, dass sich die Sachwalterin auch bei Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses vorbehält, direkt mit dem Gläubiger zu kommunizieren. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht der Schuldnerin überbunden werden, auch nicht als sog. Verzugsschaden (Art. 27 Abs. 2 SchKG).

  7. Alle Bekanntmachungen der Sachwalterin erfolgen ausschliesslich in der Amtssprache des Verfahrens, d.h. auf Deutsch. Die hier zur Verfügung gestellten französischen und englischen Übersetzungen der Dokumente sind nur zu Informationszwecken und um den Gläubigern die Forderungseingabe zu erleichtern. Nachfragen oder Verfügungen über die Anerkennung oder Abweisung von Forderungen erfolgen nur auf Deutsch.

  8. Die Eingabe von Forderungen bedeutet ausdrücklich die Anerkennung dieser Weisungen. Auf Wunsch stellt Ihnen die Sachwalterin diese Weisungen in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu.

Strafandrohung.

Die Geltendmachung vorgetäuschter Forderungen zum Schaden der Gläubiger kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (Art. 163 Abs. 2 StGB).

Formulare.

Die hier angefügten französischen und deutschen Übersetzungen der Formulare sind nur zu reinen Informationszwecken gedacht und um die Eingabe von Forderungen zu erleichtern.

  • Forderungsanmeldung (Deutsch, pdf Form)
    > Übersetzung auf Französisch*
    > Übersetzung auf Englisch*

  • FORM A: Vertretungsvollmacht (Deutsch, pdf Form)
    > Übersetzung auf Französisch*
    > Übersetzung auf Englisch*

  • FORM B: Beiblatt zur Forderungsanmeldung (Deutsch, pdf-Form)
    > Übersetzung auf Französisch*
    > Übersetzung auf Englisch*

* = zu Informationszwecken

Rückfragen.

Bitte richten Sie Rückfragen an sachwalter-steiner@wickipartners.ch . Bitte konsultieren Sie zuerst das Q&A zum Schuldenruf, Danke.