Fragen & Antworten zum Schuldenruf.

Hier sammeln wir Fragen der Gläubiger, die uns erreichen und die entsprechenden Antworten. Dies mit der Absicht, Ihnen das Eingeben Ihrer Forderungen im Schuldenruf der Steiner AG zu vereinfachen. Die Sachwalterin legt grossen Wert auf die Gleichbehandlung aller Gläubiger und wird darum alle Eingaben nach gleichen Kriterien beurteilen.

Die Fragen und Antworten werden nachfolgend ohne besondere Ordnung aufgeführt, so wie sie bei der Sachwalterin eingehen.

  • Jeder Gläubiger hat einzeln aufzutreten und seine eigenen Forderungen einzugeben. Kollektive Forderungseingaben werden retourniert. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann diejenigen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eingeben, welche der Gemeinschaft als Gesamtes zustehen (z.B. die allgemeinen Bereiche betrifft).

  • Um die Verarbeitung der Forderungseingaben innert Frist zu ermöglichen, ist die Sachwalterin befugt, in einem angemessenen Rahmen das Verfahren vorzugeben, innert welchem die Forderungseingaben zu erfolgen haben. Das Nutzen des Formulars ist daher zwingend.

  • Der Schuldenruf dient dazu, den Stand der Nachlassverbindlichkeiten festzustellen. Aus diesem Grund sind nur Nachlassforderungen (d.h. Forderungen, deren Entstehungsgrund vor dem 06.06.2024 liegt) einzugeben. Massenforderungen sind im üblichen Verfahre direkt als Rechnung an die Steiner AG zu richten.

  • Die Forderungseingabe muss vollständig und konsistent sein. Wenn es eine Diskrepanz zwischen den auf dem Formular aufgeführten Einzelforderungen und den Beilagen gibt, oder auf dem Formular die Einzelforderungen nicht aufgeführt sind, dann wird ihre Forderungseingabe retourniert.

  • Forderungseingaben müssen vollständig dokumentiert sein und dürfen keine Inkonsistenzen und Widersprüche beinhalten. Falls Forderungseingaben in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder inkonsistent sind, werden sie zur Verbesserung an den Gläubiger retourniert. Das gleiche gilt, wenn die Forderungseingabe nicht mit dem Formular erfolgt oder zu sachfremden Zwecken missbraucht wird.

  • Die Steiner AG wird erst nach Abschluss des Schuldenrufs im Einzelnen entscheiden, welche Forderungen sie als Nachlassverbindlichkeiten anerkennt und welche Forderungen sie abweist. Angesichts der grossen Zahl an Forderungen werden die Gläubiger darüber im 3. oder 4. Quartal 2025 informiert.

  • Mahngebühren können nur geltend gemacht werden, wenn sie ausdrücklich im Rechtsverhältnis vorgesehen sind, die der Forderung zugrunde liegt (z.B. Vertrag). die Mahngebühr ist als Einzelforderung aufzuführen und separat zu belegen.

  • Die Forderungen sind vollständig zu belegen. Eine pauschale Verweisung auf frühere Forderungseingaben genügt diesem Kriterium nicht und wird retourniert.

  • Die Forderungseingabe ist vom Unterbreiten anderer Themen im Rahmen der Nachlassstundung der Steiner AG zu trennen. Es sind zwei separate Eingaben zu machen, wovon eine nur die geltend gemachten Forderungen betrifft.

  • Das Leistungsdatum ist entscheidend, nicht das Rechnungsdatum. Umfassen Rechnungen von Ihnen Leistungen, die vor, wie auch nach dem 06.06.2024 erbracht wurden, ist die Rechnung aufzuteilen und nur die Leistungen vor dem 06.06.2024 sind einzugeben.

  • Wenn Sie nach dem 06.06.2024 Leistungen erbracht haben, dann gelten diese Leistungen nur dann als Massenforderungen, wenn die Sachwalterin auf den zugrundeliegenden Vertrag ausdrücklich eingetreten ist. in diesem Fall haben Sie ein Schreiben erhalten, welches diesen Eintritt ausdrücklich beinhaltet. Ohne ein solches ausdrückliches Eintrittsschreiben gelten auch später entstandene Forderungen als Nachlassforderungen.

  • Die 30-tägige Frist für den Schuldenruf ist eine gesetzliche Frist (Art. 300 SchKG) und kann nicht erstreckt werden.

  • Forderungseingaben, die in einem nach Ansicht der Sachwalterin wesentlichen Mass Inkonsistenzen und Widersprüche enthalten oder unvollständig dokumentiert sind, werden umgehend zur Verbesserung retourniert. Dei Eingabe der überarbeiteten Forderungseingaben muss innert Frist, bis am 04.04.2025 erfolgen.

  • Gläubiger, die ihre Forderung nicht innert eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des Schuldenrufs anmelden, sind bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt (Art. 300 SchKG).

  • Falls Sie mit dem Vorgehen der Sachwalterin nicht einverstanden sind, stellt Ihnen die Sachwalterin auf Wunsch eine entsprechende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu, welche Ihnen die Beschwerde ans zuständige Gericht erlaubt.