Antrag Gastzugang zur Gläubigerversammlung (Art. 301 ff. SchKG) vom 01.07.2026.

  1. Pro Gläubiger ist nur eine einzige Person stimmberechtigt.

  2. Wird durch einen Gläubiger ein Vertreter bezeichnet, dann wird dieser Vertreter anstelle des Gläubigers teilnahme-, rede- und stimmberechtigt.

  3. Wenn Sie als Gläubiger trotz Bevollmächtigung eines Vertreters weiter an der Gläubigerversammlung teilnehmen wollen (allerdings ohne Stimm- und Voten-/Rederecht), beantragen Sie hier einen Gastzugang.

  4. Anträge in einer anderen Form können wir leider nicht bearbeiten. Besten Dank für Ihr Verständnis.