Gläubigerversammlung (Art. 295b SchKG) am 7. November 2025.

Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich (Nachlassgericht) die definitive Nachlassstundung der Steiner AG, Zürich (CHE-101.564.731), um sechs Monate, d.h. vorerst bis zum 6. Februar 2026. Da eine Verlängerung der definitiven Nachlassstundung über zwölf Monate hinaus erforderlich sein könnte, muss eine Gläubigerversammlung einberufen werden (Art. 295b Abs. 2 SchKG).

Wie am 7. Oktober 2025 im SHAB publiziert (Art. 301 Abs. 2 SchKG), findet in der Nachlassstundung der Steiner AG die Gläubigerversammlung nach Art. 295b SchKG wie folgt statt:

Freitag, 7. November 2025, 14:00h

Für die Durchführung und Teilnahme an der Gläubigerversammlung macht die Sachwalterin folgende Hinweise und hat folgende Regelungen erlassen:

  1. Die Gläubigerversammlung dauert voraussichtlich zwei Stunden und findet aus Kostenüberlegungen ausschliesslich virtuell und nur auf Deutsch statt. Eine physische Teilnahme ist nicht möglich.

  2. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 295b Abs. 3 SchKG) wird die Sachwalterin an der Gläubigerversammlung über den Stand des Verfahrens und die Gründe für die Verlängerung der Nachlassstundung informieren. Weiter können die Gläubiger einen Gläubigerausschuss einsetzen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen.

  3. An der Gläubigerversammlung nach Art. 295b SchKG verfügt jeder anwesende Gläubiger bzw. jede Gläubigerin (nachfolgend "Gläubiger") über eine Stimme.

  4. Die Gläubigerversammlung findet über die virtuelle Plattform GVMANAGER-Live von Devigus Engineering AG, 6343 Rotkreuz statt, die primär bei Generalversammlungen von Aktiengesellschaften Anwendung findet. Wo immer auf dieser Plattform von 'Aktionär' die Rede ist, ist damit «Gläubiger» gemeint und wo auf 'Generalversammlung' verwiesen wird, ist «Gläubigerversammlung» gemeint. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Besonderen Nutzungsbedingungen der Plattform GVMANAGER-Live.

  5. Unabhängig davon, ob deren Forderungen anerkannt sind oder nicht, erhalten Gläubiger, die Forderungen im Schuldenruf eingegeben haben, eine Einladung mit persönlichen Zugangsdaten an die Gläubigerversammlung postalisch zugestellt (Art. 295b Abs. 2 in fine SchKG i.V.m. Art. 301 Abs. 2 SchKG).

  6. Wie bisher gehandhabt, wird nur direkt mit den Gläubigern kommuniziert, nicht über deren (Rechts-)Vertreter.

  7. Die Zugangsdaten sind für jeden Gläubiger individualisiert, somit nicht übertragbar und nur für den persönlichen Gebrauch des entsprechenden Gläubigers bestimmt. Die Zulassung zur Gläubigerversammlung ist unpräjudizierlich bezüglich der Anerkennung als Gläubiger im späteren Nachlassvertrag und ohne Präjudiz auf die Anerkennung der Forderungen, welche im Schuldenruf angemeldet wurden.

  8. Gläubiger, die einen Vertreter für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung bezeichnen wollen, können ihren Vertreter nach ihrer eigenen Registrierung auf der Plattform bezeichnen, der dann seine Zugangsdaten per Post zugestellt erhält.

  9. Pro Gläubiger ist nur eine einzige Person stimmberechtigt. Wird durch einen Gläubiger ein Vertreter bezeichnet, dann wird dieser Vertreter anstelle des Gläubigers stimmberechtigt.

  10. Gläubiger, die postalisch bis am 10.10.2025 keine Zugangsdaten erhalten haben, können ab diesem Datum ihre Zugangsdaten über das Formular unter nachfolgendem Link beantragen und erhalten diese nach erfolgter Überprüfung Ihrer Gläubigerstellung durch Steiner AG per Post zugestellt:
    ANTRAG ZUTRITT GLÄUBIGERVERSAMMLUNG [NOTA: Formular ist ab 10.10.2025 aufgeschaltet]

  11. Wir bitten Sie, sich genügend früh vor der Gläubigerversammlung über die verwendete Plattform zu registrieren und sicherzustellen, dass Ihr Zugang ordnungsgemäss funktioniert. Die Verantwortung für das ordnungsgemässe Funktionieren Ihres Segments des virtuellen Zugangs zur Gläubigerversammlung liegt bei Ihnen als Gläubiger.

  12. Gläubiger dürfen Dritten keinen Zugang zur Gläubigerversammlung gewähren.

  13. Die Gläubigerversammlung darf durch die Gläubiger weder in Bild noch in Ton aufgezeichnet werden.

  14. Es wird durch die Sachwalterin ein Protokoll geführt, das den Gläubigern anschliessend u.a. über diese Website zur Verfügung gestellt wird.

  15. Voten werden möglich sein, allerdings nur auf Deutsch und mit einer Redezeitbeschränkung. Um den Ablauf zu erleichtern, bitten wir Sie, allfällige Voten möglichst vorweg über die Plattform anzumelden.

  16. Mit der Teilnahme an der Gläubigerversammlung erklärt der Gläubiger sein Einverständnis mit diesen Regelungen.

Zur Möglichkeit einer vorgängigen Akteneinsicht:

  1. Gläubiger haben vom Freitag, 17. Oktober 2025 bis Donnerstag, 6. November 2025 während den üblichen Geschäftszeiten (werktags zwischen 08:00h – 12:00h und 13:00h – 17:00h) in den Büros der Sachwalterin, Wicki Partners AG, Stockerstrasse 44, CH-8002 Zürich, die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten (Art. 295b Abs. 2 in fine SchKG i.V.m. Art. 301 Abs. 1 SchKG).

  2. Eine telefonische Voranmeldung (+41 43 322 1500) und die Vorlage eines gültigen persönlichen Ausweises ist erforderlich.

  3. Vertreter haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, auch wenn diese bei der Forderungsanmeldung bereits eingereicht wurde.

  4. Unter der Bedingung der vorschüssigen Deckung der anfallenden Kosten (CHF 1.00/Seite zuzüglich Porto und Entschädigung für Zeitaufwand) werden nach der Akteneinsicht auf Wunsch Auszüge der Akten per Post versandt.

  5. In digitaler Form werden Akten bzw. Auszüge der Akten nicht versandt.

  6. Ohne vorgängige Einsichtnahme vor Ort werden keine Akten bzw. Auszüge der Akten versandt.

Ergänzungen und zusätzliche Regelungen

Die Sachwalterin behält sich vor, diese Hinweise zu ergänzen und zusätzliche Regelungen zu erlassen, um eine geordnete Durchführung der Gläubigerversammlung sicherzustellen.

Weitere Auskünfte: sachwalter-steiner@wickipartners.ch

Stand: 07.10.2025 v2