Antrag Zutritt zur Gläubigerversammlung (Art. 295b SchKG) vom 07.11.2025.
Unabhängig davon, ob deren Forderungen anerkannt sind oder nicht, erhalten Gläubiger bzw. jede Gläubigerinnen (zusammen "Gläubiger"), die Forderungen im Schuldenruf eingegeben haben, eine Einladung mit persönlichen Zugangsdaten an die Gläubigerversammlung postalisch zugestellt (Art. 295b Abs. 2 in fine SchKG i.V.m. Art. 301 Abs. 2 SchKG).
Wie bisher gehandhabt, wird nur direkt mit den Gläubigern kommuniziert, nicht über deren (Rechts-)Vertreter.
Gläubiger, die postalisch keine Zugangsdaten erhalten haben, können ihre Zugangsdaten über das unten zugängliche Formular beantragen und erhalten diese nach erfolgter Überprüfung ihrer Gläubigerstellung durch Steiner AG per Post zugestellt
Anträge in einer anderen Form können wir leider nicht bearbeiten. Besten Dank für Ihr Verständnis.