Gläubigerversammlung (Art. 301 SchKG) am 1. Juli 2026.

Mit Entscheid vom 29. Januar 2026 verlängerte das Bezirksgericht Zürich (Nachlassgericht) die definitive Nachlassstundung der Steiner AG, Zürich (CHE-101.564.731), um weitere sechs Monate, d.h. vorerst bis zum 6. August 2026.

Wie an der Gläubigerversammlung vom 7. November 2025 angekündigt, ist eine Fortführung der Steiner AG nicht sinnvoll oder möglich, und daher planen wir als definitive Sachwalterin, den Gläubigern an der kommenden Gläubigerversammlung gemäss Art. 301 ff. SchKG einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG; sog. Nachlassvertrag) vorzulegen, der zu einer Nachlassliquidation der Steiner AG zugunsten der Gläubiger führt. Mit anderen Worten: Die Steiner AG soll nachlassrechtlich liquidiert und die realisierten Mittel den Gläubigern anteilig ausbezahlt werden. Den Entwurf des Nachlassvertrags, der zur Abstimmung gebracht werden soll, finden Sie hier (LINK).

Zum heutigen Zeitpunkt gehen wir optimistischerweise von eine Drittklassnachlassdividende von 7 – 9% aus. Dieser Betrag kann sich allerdings noch signifikant in die eine oder andere Richtung verändern, je nachdem, welche Entlastung im Schuldenverzeichnis durch verhandelte Bereinigungen von Forderungsanmeldungen noch erreicht werden können und welcher Aufwand im Rahmen von allfälligen Kollokationsklagen noch anfallen wird. Erläuterungen zum Nachlassvertrag und zur Struktur der Forderungen erhalten Sie an der Gläubigerversammlung.

Wie am 28. Mai 2026 im SHAB publiziert (Art. 301 Abs. 1 SchKG), findet in der Nachlassstundung der Steiner AG die Gläubigerversammlung nach Art. 301 ff. SchKG wie folgt statt:

Mittwoch, 1. Juli 2026, 15:00h

Für die Durchführung und Teilnahme an der Gläubigerversammlung macht die Sachwalterin folgende Hinweise und erlässt folgende Regelungen:

A. Informationen und Anmerkungen

  1. Die Gläubigerversammlung dauert voraussichtlich zwei Stunden und findet aus Kostenüberlegungen ausschliesslich virtuell und nur auf Deutsch statt. Eine physische Teilnahme ist nicht möglich.

  2. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 301 Abs. 2 SchKG) wird die Sachwalterin an der Gläubigerversammlung Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage der schuldnerischen Gesellschaft erstatten. Vertreter der Steiner AG werden an der Versammlung teilnehmen.

  3. Unmittelbar an der Gläubigerversammlung wird mit Kopfstimmprinzip (anwesende und vertretene Gläubiger, unabhängig davon, ob sie Forderungen im Schuldenruf angemeldet haben oder nicht) über den Vorschlag der Gläubigerversammlung zur Besetzung des Gläubigerausschusses (siehe nachfolgend Ziffer 4 und 5) und der Nachlassliquidatoren (siehe nachfolgend Ziffer 6) abgestimmt. Dieser Vorschlag der Gläubigerversammlung über die Besetzung der Nachlassorgane ist aufschiebend bedingt durch die Annahme des Nachlassvertrags in der nachfolgenden schriftlichen Abstimmung (Art. 305 SchKG) und (kumulativ) durch die Genehmigung des Nachlassvertrags durch das Nachlassgericht (Art. 306 SchKG), was auch die Bezeichnung der Organe mit umfasst.

  4. Bei einer Nachlassliquidation ist die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zwingend. Im Gläubigerausschuss sollen die verschiedenen Gläubigerkategorien angemessen vertreten sein, so bei Steiner AG konkret die Finanzierungspartner, Subunternehmer, TU-/GU-Partner, Stockwerkeigentümer etc.

    Die Hauptsaufgabe des Gläubigerausschusses besteht in der Aufsicht über die Geschäftsführung, über die Verwaltung und über die Verwertung der Nachlassmasse durch den Liquidator. So kann der Gläubigerausschuss u.a. Auskünfte vom Liquidator verlangen, Geschäftsbücher und Rechnungen einsehen, etc. Der Gläubigerausschuss kann weiter in den Bereichen, in denen er über eine Entscheidungsbefugnis verfügt, dem Liquidator Weisungen erteilen. In den übrigen Bereichen hat er das Recht, sich über die Fortschritte der Liquidation zu informieren und vom Liquidator Berichte zu verlangen. Primär vertritt der Gläubigerausschuss also die Interessen der Gläubigergemeinschaft im Rahmen der Nachlassliquidation. Er dient den Mitgliedern des Gläubigerausschusses also ausdrücklich nicht dazu, ihre eigenen Partikulärinteressen zu vertreten.

    Weiter ist der Gläubigerausschuss die interne Rechtsmittelinstanz für Einsprachen von Gläubigern oder der Schuldnerin gegen vom Liquidator getroffenen Verwertungsmassnahmen und genehmigt den vom Liquidator erstellten Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis, wie auch die Jahresberichte und den Schlussbericht. Es kommen ihm weitere Kompetenzen zu, insbesondere auch im Rahmen des Verfahrens betreffend Abtretungsforderungen.

  5. Aus Kostenüberlegungen und um handlungsfähig zu bleiben, soll ein Gläubigerausschuss nicht mehr als drei bis fünf Mitglieder umfassen. Die Sachwalterin schlägt die folgenden Personen als Mitglieder des Gläubigerausschusses vor, welche in ihrer Gesamtheit die Struktur der Gläubigergemeinschaft der Steiner AG gut abbilden und alle ihre Bereitschaft bestätigt haben, diese Aufgabe zu übernehmen (in alphabetischer Reihenfolge):
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    Die Gläubiger sind berechtigt, sich selbst oder ihre Vertreter als Kandidaten zur Wahl als Mitglied im Gläubigerausschuss zu nominieren. An der Gläubigerversammlung werden sämtliche Kandidaten zur Wahl gestellt. Bitte melden Sie zusätzliche Kandidatinnen oder Kandidaten vor der Gläubigerversammlung per E-Mail an sachwalter-steiner@wickipartners.ch. Uns bereits unterbreitete Kandidatinnen und Kandidaten müssen nicht noch einmal gemeldet werden. Alle Kandidaten haben ein CV zu unterbreiten und eine Unabhängigkeitserklärung zu unterzeichnen.

  6. Die Nachlassliquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse zugunsten der Gläubiger gehörenden Geschäfte vorzunehmen und sie vertreten die Masse vor Gericht. Dabei unterstehen sie der Aufsicht und der Kontrolle des Gläubigerausschusses. Beiihrer Geschäftsführung haben sie sich in sinngemässer Weise an die Vorschriften des SchKG betreffend die Amtsführung der Konkursämter zu halten.

    Wicki Partners AG stellt sich zur Verfügung, um ihre Aufgabe als Sachwalterin im Rahmen des Nachlasses von Steiner AG künftig als Liquidatorin weiterzuführen und somit Kontinuität bei der Abwicklung des Nachlasses dieses Unternehmens sicherzustellen. Nicht nur sind die Gläubigerverhältnisse bei Steiner AG ausserordentlich komplex, sondern auch die Beziehungen zu den übrigen Beteiligten(M3, HCC, H56, Projektträger, Banken, Drittbeteiligte, Projektträger, Gemeinden, bestehende und ehemalige Mitarbeitende etc.). Müsste sich ein neuer Liquidator in diese komplexen Verhältnisse und Beziehungen einarbeiten, würde dies einen beträchtlichen Aufwand nach sich ziehen, der den Nachlass ungebührlich hoch belasten würde. Die erforderlichen Beziehungen wären nur schwer aufzubauen.

    Die Gläubiger sind berechtigt, ihre Kandidaten als Liquidator bzw. Liquidatoren zu nominieren. An der Gläubigerversammlung werden sämtliche Kandidaten zur Wahl gestellt. Bitte melden Sie zusätzliche Kandidatinnen oder Kandidaten für die Wahl als Liquidator vor derGläubigerversammlung per E-Mail an sachwalter-steiner@wickipartners.ch. Uns bereits unterbreitete Kandidatinnen und Kandidaten müssen nicht noch einmal gemeldet werden.

  7. Die Abstimmung über die Annahme des Nachlassvertrages (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gemäss Art. 317 ff. SchKG) findet entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen sehr zeitnahe (wenige Tage) nach der Gläubigerversammlung auf schriftlichem Weg statt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind an dieser Abstimmung allerdings nur diejenigen Gläubiger stimmberechtigt, die anlässlich des Schuldenrufs Forderungen angemeldet haben. Leider ist für diese Abstimmung eine elektronische Abstimmung nicht umsetzbar, da die Zustimmung zum Nachlassvertrag gemäss Art. 302 Abs. 3 SchKG ausdrücklich unterschriftlich zu erfolgen haben.

  8. Zeitnahe nach Durchführung der Abstimmung über die Annahme des Nachlassvertrages wird die Sachwalterin dem zuständigen Nachlassgericht (Bezirksgericht Zürich) die Resultate der Abstimmung über den Nachlassvertrag zur Bestätigung gemäss Art. 306 SchKG unterbreiten. Das Nachlassgericht wird dazu eine öffentliche Verhandlung ansetzen. Sollte das Nachlassgericht zur Auffassung gelangen, dass das erforderliche Zustimmungsquorum für die Bestätigung des Nachlassvertrages nicht erfüllt ist, wird von Amtes wegen der Konkurs eröffnet.

B. Weisungen für die Gläubigerversammlung

  1. Wie schon die Gläubigerversammlung vom 7. November 2025, findet die Gläubigerversammlung über die virtuelle Plattform GVMANAGER-Live von Devigus Engineering AG, 6343 Rotkreuz, statt, die primär bei Generalversammlungen von Aktiengesellschaften Anwendung findet. Wo immer auf dieser Plattform von 'Aktionär' die Rede ist, ist damit «Gläubiger» gemeint und wo auf 'Generalversammlung' verwiesen wird, ist «Gläubigerversammlung» gemeint. Bitte beachten Sie die diesbezüglichen Besonderen Nutzungsbedingungen der Plattform GVMANAGER-Live.
    >LOGINANLEITUNG GVMANAGER-Live

  2. Unabhängig davon, ob deren Forderungen anerkannt sind oder nicht, erhalten die der Steiner AG bekannten Gläubiger postalisch eine Einladung mit persönlichen Zugangsdaten an die Gläubigerversammlung postalisch zugestellt (Art. 295b Abs. 2 in fine SchKG i.V.m. Art. 301 Abs. 2 SchKG).
    >BEISPIEL ZUGANGSDATEN

  3. Aus Effizienzgründen und wie bisher gehandhabt, wird nur direkt mit den Gläubigern kommuniziert, nicht über deren (Rechts-)Vertreter. Wir danken für Ihr Verständnis.

  4. Die Zugangsdaten sind für jeden Gläubiger individualisiert, somit nicht übertragbar und nur für den persönlichen Gebrauch des entsprechenden Gläubigers bestimmt. Die Zulassung zur Gläubigerversammlung ist unpräjudizierlich bezüglich der Anerkennung als Gläubiger im späteren Nachlassvertrag und ohne Präjudiz auf die Anerkennung von Forderungen.

  5. Gläubiger, die einen Vertreter für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung bezeichnen wollen, können ihren Vertreter nach ihrer eigenen Registrierung elektronisch auf der Plattform bezeichnen, der dann seine eigenen Zugangsdaten per Post zugestellt erhält.

  6. Pro Gläubiger ist nur eine einzige Person stimmberechtigt. Wird durch einen Gläubiger ein Vertreter bezeichnet, dann wird dieser Vertreter anstelle des Gläubigers teilnahme-, rede- und stimmberechtigt. Wenn Sie als Gläubiger trotz Bevollmächtigung eines Vertreters weiter an der Gläubigerversammlung teilnehmen wollen (allerdings ohne Stimm- und Voten-/Rederecht), beantragen Sie hier einen Gastzugang:
    >ANTRAG GASTZUGANG

  7. Gläubiger, die postalisch bis am 10. Juni 2026 keine Zugangsdaten erhalten haben, können ab diesem Datum ihre Zugangsdaten über das Formular unter nachfolgendem Link beantragen und erhalten diese nach erfolgter Überprüfung Ihrer Gläubigerstellung durch Steiner AG per Post zugestellt:
    >ANTRAG ZUTRITT GLÄUBIGERVERSAMMLUNG

  8. Wir bitten Sie, sich genügend früh vor der Gläubigerversammlung über die verwendete Plattform zu registrieren und sicherzustellen, dass Ihr Zugang ordnungsgemäss funktioniert. Die Verantwortung für das ordnungsgemässe Funktionieren Ihres eigenen technischen Segments des virtuellen Zugangs zur Gläubigerversammlung liegt bei Ihnen als Gläubiger.

  9. Teilnehmer dürfen Dritten keinen Zugang zur Gläubigerversammlung gewähren.

  10. Die Gläubigerversammlung darf durch die Teilnehmer weder in Bild noch in Ton aufgezeichnet werden.

  11. Es wird durch die Sachwalterin ein Protokoll geführt, das den Gläubigern anschliessend u.a. über diese Website zur Verfügung gestellt wird.

  12. Voten werden möglich sein, allerdings nur auf Deutsch und mit einer Redezeitbeschränkung. Um den Ablauf zu erleichtern, bitten wir Sie, allfällige Voten möglichst vorweg über die Plattform anzumelden.

  13. Mit der Teilnahme an der Gläubigerversammlung erklärt der Gläubiger sein Einverständnis mit diesen Regelungen.

C. Einsicht in die Nachlassakten

Zur Möglichkeit einer vorgängigen Akteneinsicht:

  1. Gläubiger haben vom Mittwoch, 10. Juni 2026 bis Dienstag, 30. Juni 2026 während den üblichen Geschäftszeiten (werktags zwischen 08:00h – 12:00h und 13:00h – 17:00h) in den Büros der Sachwalterin, Wicki Partners AG, Stockerstrasse 44, CH-8002 Zürich, die Möglichkeit zur Einsicht in die Nachlassakten (Art. 301 Abs. 1 SchKG). Um möglichst vielenGläubigern die Möglichkeit zur Akteneinsicht einzuräumen, wird jeweils ein Zeitfenster von maximal 90 Minuten vorgesehen. Sollte sich erweisen, dass diese Zeit nicht genügt, kann vor Ort ein weiteres, zusätzliches Zeitfenster vereinbart werden.

  2. Eine telefonische Voranmeldung (+41 43 322 1500) und die Vorlage eines gültigen persönlichen Ausweises ist erforderlich.

  3. Vertreter haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, auch wenn diese bei der Forderungsanmeldung bereits eingereicht wurde. Das Analoge gilt bei Personen, die für juristische Personen handeln und die nicht im Handelsregister mit Einzelunterschrift eingetragen sind.

  4. Unter der Bedingung der vorschüssigen Deckung der anfallenden Kosten (CHF 1.00/Seite zuzüglich Porto und Entschädigung für Zeitaufwand) werden nach der Akteneinsicht auf Wunsch Auszüge der Akten per Post versandt.

  5. In digitaler Form werden Akten bzw. Auszüge der Akten nicht versandt.

  6. Ohne vorgängige Einsichtnahme vor Ort werden keine Akten bzw. Auszüge der Akten versandt.

Ergänzungen und zusätzliche Regelungen

Die Sachwalterin behält sich vor, diese Hinweise zu ergänzen und zusätzliche Regelungen zu erlassen, um eine geordnete Durchführung der Gläubigerversammlung sicherzustellen. Die massgeblichen Regelungen sind jeweils hier zu finden.

Weitere Auskünfte: sachwalter-steiner@wickipartners.ch

Stand: 20.05.2026 v1